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von Anonymer Benutzer

RzF - 38 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.05.2017 - 13 A 16.1130 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 13 A 16.1130 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Klagebefugnis für einen Rechtsbehelf gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung entfällt nur a) bei Identität von Einlage- und Abfindungsflurstück und b) wenn der Flurbereinigungsplan weder einen Abzug nach § 47 FlurbG noch einen Beitrag nach § 19 FlurbG vorsieht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 27 FlurbG.