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von Anonymer Benutzer

RzF - 11 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.1973 - Nr. 100 XIII 71 = RdL 1974 S. 157

Aktenzeichen Nr. 100 XIII 71 Entscheidung Urteil Datum 05.07.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1974 S. 157  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung des § 85 Nr. 3 FlurbG ist lediglich auf solche Waldgrundstücke anwendbar, die lediglich aus katastertechnischen Gründen in das Verfahren einbezogen wurden. Diesen Grundstücken sollen grundsätzlich keine Lasten entstehen, sie sind kostenmäßig solchen Grundstücken gleichgestellt, die nicht zum Verfahrensgebiet gehören.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 1 FlurbG.