Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.01.1973 - III F 315/69
Aktenzeichen | III F 315/69 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.01.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Teilnehmergemeinschaft kann die Aufhebung eines Beschwerdebescheides der Spruchstelle nicht verlangen, wenn die Spruchstelle die Abfindung eines Teilnehmers durch Zuteilen von Masseland geändert hat. |
2. | Die Ausweisung von Massegrundstücken im Flurbereinigungsplan auf den Namen der Teilnehmergemeinschaft gibt dieser keine Verfügungsberechtigung über diese Grundstücke. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt über die Verwendung der Grundstücke. Eine Mitwirkungsmöglichkeit und ein Mitwirkungsrecht entsteht für die Teilnehmergemeinschaft nur insoweit, als die Flurbereinigungsbehörde für einzelne Reststücke keine Notwendigkeit oder keine Möglichkeit zu einer Verwendung im Sinne von § 54 Abs. 2 FlurbG sieht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 10 Nr. 1 FlurbG.