Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.12.1984 - 13 A 84 A. 502 = RdL 1985 S. 207= AgrarR 1985 S. 294

Aktenzeichen 13 A 84 A. 502 Entscheidung Urteil Datum 13.12.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1985 S. 207 = AgrarR 1985 S. 294  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gegen Entscheidungen im Flurbereinigungsplan steht den Beteiligten der Rechtsweg nur offen, wenn hierzu ein Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG abgehalten worden ist.
2. Zu den Ansprüchen nach § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zählen auch solche, die darauf gestützt sind, Entscheidungen im Flurbereinigungsplan durch Abhaltung eines Anhörungstermins anfechtbar werden zu lassen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG.