Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß - wie im Widerspruchsbescheid vom 08.02.1984 erkannt - der Widerspruch vom 10.01.1984 verspätet erhoben worden ist; denn der unterbreitete Sachverhalt rechtfertigt die Zulassung nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG. Dabei ist von den ohne weiteres aus den Akten entnehmbaren Tatsachen auszugehen, daß für die Planergänzung im Vorstandsbeschluß vom 02.12.1981 (§ 50 Abs. 4 FlurbG) kein Anhörungstermin im Sinne des § 59 Abs. 2 FlurbG abgehalten worden ist. Daraus folgt, daß dieser Planbestandteil bislang nicht der Anfechtung im Rechtsmittelverfahren unterliegen konnte. Der gleichwohl hierwegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 09.12.1981 kann nicht als Widerspruch angesehen werden, der den Erfordernissen des § 59 Abs. 2 FlurbG (in Verbindung mit § 59 Abs. 5 FlurbG und Art. 15 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz - AGFlurbG -) entspricht (BVerwG vom 17.04.1968 RdL 1968, 193 und vom 06.05.1970 RdL 1970, 214); er löste deshalb auch nicht den Lauf der Frist des § 142 Abs. 2 FlurbG aus. Die die Zulassung des Widerspruchs vom 10.01.1984 nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG rechtfertigende unbillige Härte (BVerwG vom 19.11.1970 RdL 1971, 72) liegt nicht in der Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit der Geldabfindung für den Schuppen, sondern allein darin, daß dem Kläger bei Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung vom 15.12.1983 der - noch nicht eröffnete - Rechtsweg gegen die Planergänzung vom 02.12.1981 endgültig verschlossen wäre (§ 140 FlurbG; BVerwG vom 20.12.1983 - BVerwG 5 B 86.82 -). Dabei teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, wonach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG schwere sachliche Benachteiligungen verhindern will. Der Beklagte verkennt jedoch, daß den Gegenstand der Klage nicht die Planergänzung vom 02.12.1981, sondern die Schlußfeststellung vom 15.12.1983 bildet. Sachlicher Regelungsinhalt der nach § 149 Abs. 1 FlurbG zu treffenden Entscheidung ist nicht der Flurbereinigungsplan (oder seine Ergänzung) als solcher, sondern die für die Beteiligten (potentiell) verbindliche Feststellung, daß alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsdirektion und umgekehrt ihre Erledigung gefunden haben (BVerwGE 49, 176). Diese Feststellung bewirkt - ist sie einmal unanfechtbar -, daß der Beteiligte mit Einwendungen gegen den Planinhalt ausgeschlossen ist, ohne daß der Plan jemals zur Anfechtung anstand. Darin liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze des Verfassungsrechts, der sich für den Kläger als unbillige Härte auswirkt.
Die Klage ist begründet, da dem Kläger noch Ansprüche zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren G. hätten berücksichtigt werden müssen (
§ 149 Abs. 1 Satz 1
FlurbG), wobei Ansprüche gestützt auf die Schaffung der Voraussetzungen zur Einräumung der Anfechtungsmöglichkeit einer Entscheidung im Flurbereinigungsplan, die als Planergänzung rückwirkend Planbestandteil geworden ist, nicht ausgenommen sind. Der Anspruch des Klägers, der dem Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens G. entgegensteht, findet seine Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz -
GG -. Gegen Entscheidungen im Flurbereinigungsplan steht den Beteiligten der Rechtsweg nur offen, wenn hierzu ein Anhörungstermin nach
§ 59 Abs. 2
FlurbG abgehalten worden ist; erst der Anhörungstermin eröffnet die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Planentscheidung und schafft die Voraussetzungen dafür, daß späterhin von der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ausgegangen werden kann. Solange eine Entscheidung im Flurbereinigungsplan aber wegen des unterlassenen Anhörungstermins noch nicht unanfechtbar im vorbeschriebenen Sinn geworden ist, fehlt es an den Voraussetzungen für den Abschluß eines Flurbereinigungsverfahrens durch Erlaß der Schlußfeststellung. Die rechtlich geschützten Interessen des Klägers werden hiervon berührt, da er mit dem zuerkannten Ausgleich für den fraglichen Schuppen nicht einverstanden ist.