Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 25.01.1989 - F 4471/88 = RdL 1989 S. 139= AgrarR 1989 S. 256

Aktenzeichen F 4471/88 Entscheidung Beschluss Datum 25.01.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1989 S. 139 = AgrarR 1989 S. 256  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sind die Reisekosten, die


a) aus der Teilnahme des Behördenvertreters an einer flurbereinigungsgerichtlichen mündlichen Verhandlung mit evtl. Beweisaufnahme mit Dienstwagen mit Fahrer entstehen,

b) aus der Hinzuziehung eines technisch sachverständigen Vertreters der Flurbereinigungsbehörde durch den Behördenvertreter zu seiner Unterstützung in der mündlichen Verhandlung entstehen,

notwendig.

2. Die für die an einer mündlichen Verhandlung teilnehmenden Behördenvertreter als außergerichtliche Auslagen nach § 162 VwGO zu erstattenden Reisekosten sind der Höhe nach nach dem für die Behörde anzuwendenden Reisekostengesetz festzusetzen.

Aus den Gründen

Nachdem dem Kläger mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 16.05.1988 die Kosten des Rechtsstreits - F 448/85 - auferlegt worden waren, hat er gemäß § 162 Abs. 2 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beklagten zu erstatten. Diese sind gemäß § 164 VwGO i. V. m. § 138 FlurbG vom Urkundsbeamten des Gerichts auf Antrag dem Betrage nach festzusetzen.

Die vorliegend vom Beklagten zur Festsetzung beantragten Auslagen von 111,20 DM waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Es ist nicht zu beanstanden, daß an Reisekosten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung am 10.05.1988 drei Zehntel von 29,-- DM = 8,70 DM und nicht von 28,-- DM = 8,40 DM geltend gemacht werden. Das beklagte Land Hessen hat nämlich seinen Bediensteten bei Dienstreisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz Reisekosten zu erstatten. Demgemäß sind für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Beklagten die Aufwendungen als notwendig anzuerkennen, die dem beklagten Land aufgrund der Entsendung seiner Vertreter in die mündliche Verhandlung nach dem Hessischen Reisekostengesetz entstanden sind. Die Reisekostenerstattung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) findet auf den vorliegenden Fall, in dem dem Beklagten aus seiner Wahrnehmung des Verhandlungstermins kraft Hessischen Reisekostengesetzes Kosten entstanden sind, die zur Erstattung geltend gemacht werden, keine Anwendung (so auch BayVGH, Beschluß vom 05.10.1982 - Nr. 14 N 81 A. 272 = BayVBl. 1983, S. 56; für das entsprechende bayerische Recht).

Der Beklagte konnte seinen Prozeßvertreter mit einem Dienstwagen mit Fahrer zur mündlichen Verhandlung entsenden und die Reisekosten auch für den Fahrer geltend machen. Dem Prozeßvertreter des Beklagten, der regelmäßig die Prozeßvertretung in Abfindungsstreitigkeiten vor dem Flurbereinigungsgericht wahrnimmt, war aufgrund der Ladung unter anderem "zur evtl. Beweisaufnahme" bekannt, daß mit einer Augenscheinseinnahme in die Einlage- und Abfindungsflurstücke des Klägers gerechnet werden mußte und daß der Senat bei weiter auseinanderliegenden Flurstücken die Wege dorthin zum Zwecke des Zeitgewinns mit dem Pkw zurücklegen würde. Der Beklagtenvertreter war deshalb, wenn er immer am Orte der Beweisaufnahme zugegen sein wollte, genötigt, einen Pkw dabei zu haben. Weil sich der Senat aber ebenfalls aus Gründen des Zeitgewinns an das eine Ende eines zu besichtigenden Grundstücks fahren und am anderen Ende desselben zur Weiterfahrt wieder abholen läßt, sind gleiche Möglichkeiten für die Prozeßvertreter notwendig. Von diesen Umständen bei flurbereinigungsgerichtlichen Beweisaufnahmen ganz abgesehen hat der Beklagte hier dargetan, daß ihm für die Terminswahrnehmung unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel und eines Taxis erheblich höhere zu erstattende Kosten entstanden wären.

Für die zweckentsprechende Verfolgung seiner Rechte ist es dem Beklagten auch zuzubilligen, daß er neben dem Vorsitzenden der Spruchstelle einen im Flurbereinigungsverfahren B. und insbesondere dem hier streitigen Besitzstand des Klägers sachkundigen Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde zur mündlichen Verhandlung entsandt hat. Der Beklagte mußte in diesem Flurbereinigungs-Abfindungsrechtsstreit - wie im übrigen auch in jedem solcher Rechtsstreite - darauf vorbereitet sein, daß das Gericht ganz präzise Auskünfte über die genaue Lage von Einlage- und Abfindungsflurstücken des Klägers fordern würde, was unter Umständen auch deren Darstellung mit Fluchtstäben erfordern würde. Diese Kenntnisse können von dem Vorsitzenden der Spruchstelle als Prozeßvertreter allein nicht erwartet werden. Es ist deshalb notwendig, daß er wenigstens von einem sach- und fachkundigen technischen Bediensteten der verfahrensdurchführenden Flurbereinigungsbehörde in der mündlichen Verhandlung unterstützt wird (so auch VGH Mannheim, Beschluß vom 18.01.1972 - VII 1315/72 und OVG Koblenz, Beschluß vom 13.11.1963 - 3 C 5/62 = RdL 1964 S. 110 = RzF - 3 - zu § 147 Abs. 1 FlurbG). Dies dient der zügigen Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme und der Erledigung des Rechtsstreits möglichst in einer mündlichen Verhandlung, was auch eine Geringhaltung der gesamten Kosten des Rechtsstreits in erheblichem Umfang bewirkt.