Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.11.1963 - 3 C 5/62 = RdL 1964 S. 110

Aktenzeichen 3 C 5/62 Entscheidung Beschluss Datum 13.11.1963
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1964 S. 110  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat die außergerichtlichen Kosten einer Dienstreise ihres beauftragten Beamten (Beklagtenvertreter), die anläßlich der Wahrnehmung mehrerer Gerichtstermine vor dem Flurbereinigungsgericht entstanden sind, anteilsmäßig auf die einzelnen Verwaltungsrechtsstreite zu verteilen.
2. Neben dem Beklagtenvertreter kann die Behörde zumindest zu den gerichtlichen Ortsterminen zusätzlich den planenden technischen Beamten des betreffenden Flurbereinigungsverfahrens wegen seiner besonderen Sachkunde zuziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind gemäß § 162 VwGO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher - im Falle des Unterliegens - vom Kläger zu erstatten.

Aus den Gründen

Die Kläger haben gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kostenbeamten des OVG gemäß § 151 Verwaltungsgerichtsordnung Antrag auf Entscheidung des Gerichts u.a. mit der Begründung eingelegt, daß an Stelle von 54,-- DM nur 28,-- DM zu erstatten seien. Hierzu wird im einzelnen ausgeführt, daß das Tagegeld für den Vertreter des Bekl. im Ortstermin nur für den Zeitraum von 7 Stunden, also mit nur 8,-- DM zuzubilligen sei, da der eigentliche Termin nur 3 Stunden gedauert habe und die 114 km weite Strecke in 2 Stunden hätte zurückgelegt werden können; auch seien nur ein Drittel von 228 km (2 x 114 km) an Kilometergeldern und (wenn überhaupt) nur eine Feldaufwandsvergütung von 1,-- DM erstattungsfähig. Eine anteilige Übernahme von Übernachtungsgeldern für den Beklagtenvertreter und sämtliche in Ansatz gebrachten Reisekosten eines weiteren Beamten entfielen völlig.

Der Urkundsbeamte hat dem gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässigen Antrag mit Recht nicht abgeholfen, da er nicht begründet ist.

Grundsätzlich hat eine Behörde die Kosten für eine Reise ihres Beauftragten, die durch mehrere Dienstgeschäfte veranlaßt worden ist, anteilsmäßig unter Berücksichtigung der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen zu verteilen. Dieser Grundsatz, der hinsichtlich der Aufwendungen der Verwaltungsgerichte in § 24 VGKG hinsichtlich der Aufwendungen der Zivilgerichte in § 138 KostO und hinsichtlich der Aufwendungen der Rechtsanwälte in § 29 BRAGebO normiert ist, gilt nach der Rechtsprechung des hiesigen OVG (Beschl. vom 9.10.1963 - 6 B 28/63 -) auch für die Aufwendungen der Behördenvertreter (vgl. hierzu auch Redeker-v. Oertzen, Komm. z. VwGO § 162 Anm. 3 Satz 2 und auch OVG Münster in DÖV 1953, 125). Die Dienstreise des Vertreters des Bekl. dauerte vom 7. - 9.11.1962; während dieser Zeit standen Ortstermine in 3 verschiedenen Verwaltungsstreitsachen zur Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht an, in denen für den Bekl. derselbe Beamte aufgetreten ist. Zu Recht hat daher der Bekl. in seinem Kostenfestsetzungsantrag die für seinen Vertreter entstandenen Reisekosten zunächst einheitlich zusammengefaßt und dann anteilig mit je einem Drittel auf die einzelnen Verwaltungsstreitsachen aufgeteilt, da entfernungsmäßig und auch unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit eine derartige Verteilung der Kosten angemessen gewesen ist. Dies erhellt auch aus dem Umstand, daß das Gericht seine Gerichtskosten in gleicher Weise auf die einzelnen Verwaltungsstreitsachen verteilt hat. Was aber die Erhebung einer Feldaufwandsentschädigung anbelangt, ist auch diese erstattungsfähig, da sie mit zu den Reisekosten zählt. Die Kl. mögen sich im übrigen vergegenwärtigen, daß bei Einzelberechnung der entstandenen Reisekosten für den Beklagtenvertreter erheblich höhere Prozeßkosten entstanden wären, wie dies im einzelnen vom Bekl. in seinem Schriftsatz rechnerisch richtig dargetan worden ist.

Was schließlich die Kosten für den zweiten, im Ortstermin anwesenden Beamten anbelangt, so handelt es sich um die Reisekosten des planenden technischen Beamten des Flurb.Verfahrens. Diese Reisekosten sind nach Auffassung des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 162 VwGO notwendig und daher von den Kl. zu ersetzen gewesen, da der planende technische Beamte wegen seiner Sachkunde, insbesondere in der strittigen Gemarkung, vom Senat stets zumindest zu den Ortsterminen zugezogen wird.

Anmerkung

So auch Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluß vom 18.1.1972 - VII 1315/72