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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 142 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 18.01.1980 - VII 1924/79

Aktenzeichen VII 1924/79 Entscheidung Urteil Datum 18.01.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Klage zum Flurbereinigungsgericht kann nur schriftlich (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Entspricht dem die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides, so wird die Klagefrist nach § 142 Abs. 1 FlurbG in Lauf gesetzt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 90 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.
A. A. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. und 29.10.1981 - 9 C 19/80 -