Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 18.01.1980 - VII 1924/79
Aktenzeichen | VII 1924/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.01.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Klage zum Flurbereinigungsgericht kann nur schriftlich (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Entspricht dem die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides, so wird die Klagefrist nach § 142 Abs. 1 FlurbG in Lauf gesetzt. |
Aus den Gründen
Insbesondere ist der in dieser Rechtsmittelbelehrung gegebene Hinweis, daß gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Anfechtungsklage beim Verwaltungsgerichtshof B.-W. erhoben werden könne, zutreffend. Nach § 81 Absatz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Da es sich hier um eine Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung handelt, ist davon auszugehen, daß diese Regelung nur für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten soll. Hieraus ergibt sich, daß die in § 81 Absatz 1 Satz 2 VwGO getroffene zusätzliche Regelung, wonach die Klage bei dem Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, nur für Verwaltungsgerichte im Sinne des § 2 VwGO, nicht auch für die Klageerhebung beim Oberverwaltungsgericht beziehungsweise beim Verwaltungsgerichtshof gilt (vergleiche Eyermann - Fröhler, VwGO, 5. Auflage Randnummer 4 zu § 81; anderer Ansicht Kopp, VwGO, 4. Auflage, Randnummer 12 zu § 81).
Anmerkung
A. A. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. und 29.10.1981 - 9 C 19/80 - = RzF - 98 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.