Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 141 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.10.1981 - 9 C 8/80

Aktenzeichen 9 C 8/80 Entscheidung Urteil Datum 28.10.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die für die Gerichte geltenden Grundsätze für die Besetzung der Richterbank sind auch auf die Besetzung der Spruchstelle anwendbar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 97 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.