Zuletzt bearbeitet vor 2 Jahren
von Redaktion

RzF - 21 - zu § 140 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.1977 - BVerwG V CB 68.74

Aktenzeichen BVerwG V CB 68.74 Entscheidung Beschluss Datum 13.09.1977
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 88 Nr. 7 FlurbG macht es keinen Unterschied, ob allein wegen der Entschädigungshöhe gestritten oder überhaupt eine Entschädigung verweigert wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 88 Nr. 7 FlurbG.