Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit zwei Landwirten als ehrenamtlichen Richtern bestehen nicht. Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von rechtsgelehrten Richtern notwendig ist. Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (
vgl. BVerfGE 14, 56 <73>; 26, 186 <200>; 27, 312 <319 f.>; 42, 206 <208 f.>). Die Beteiligung von zwei Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes an den Verhandlungen und Entscheidungen eines fünfköpfigen Spruchkörpers entspricht der besonderen Bedeutung, die der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft in der Flurbereinigung zukommt (
vgl. § 1 FlurbG), und trägt darüber hinaus dem Umstande Rechnung, daß sich diese auf die Neuordnung oder Inanspruchnahme ländlichen Grundbesitzes bezieht (
vgl. § 1,
§ 87 FlurbG); sie gewährleistet allenfalls, daß "bäuerliche Sachkunde und Interessen nicht zu kurz kommen" (so Sendler, Richter und Sachverständige,
NJW 1986, 2907 <2912>), ermöglicht aber nicht, wie die Revision behauptet, Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben "die Durchsetzung ihrer Sonderinteressen".
§ 139 Abs. 3 Satz 1
FlurbG stellt vielmehr in besonderer Weise in Rechnung, daß die Entscheidung über Streitigkeiten in Flurbereinigungssachen regelmäßig Kenntnisse hinsichtlich der Möglichkeiten und Methoden des Flurbereinigungsverfahrens sowie der landwirtschaftlichen Bewertungslehre erfordert, um eine sachverständige und interessengerechte Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte durch das Flurbereinigungsgericht zu gewährleisten (
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.07.1988 -
BVerwG 5 B 115.88 - sowie vom 22.09.1989 -
BVerwG 5 B 146.88 - <Buchholz 424.01
§ 139 FlurbG Nrn. 11 und 14>). Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter, die in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft über besondere Erfahrungen verfügen, ist demnach sachlich gerechtfertigt und hält sich in dem traditionellen Rahmen; sie unterliegt deshalb - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1970 -
BVerwG IV B 196.69 - <
RdL 1970, 194> =
RzF - 10 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG -
BVerwG 5 B 58.87 - und vom 22.07.1988 -
BVerwG 5 B 115.88 - <Buchholz 424.01
§ 138 FlurbG Nr. 4 und
§ 139 FlurbG Nr. 11>). Dies gilt auch im Blick auf die Änderungen, die das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15.03.1976 (
BGBl. I S. 533) gebracht hat.