Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 05.04.1977 - 3 D 5/77
Aktenzeichen | 3 D 5/77 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 05.04.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Wird von dem Planempfänger ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eine Mauer zwecks Einfriedigung errichtet, so kann der Teilnehmer, der im Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan eine Änderung der Grenzen an der betreffenden Stelle begehrt, nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen, die Errichtung der Mauer zu untersagen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 34 Abs. 2 FlurbG.