Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 05.04.1977 - 3 D 5/77

Aktenzeichen 3 D 5/77 Entscheidung Beschluss Datum 05.04.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird von dem Planempfänger ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eine Mauer zwecks Einfriedigung errichtet, so kann der Teilnehmer, der im Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan eine Änderung der Grenzen an der betreffenden Stelle begehrt, nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen, die Errichtung der Mauer zu untersagen.

Aus den Gründen

Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist der Erfolg zu versagen. Aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen summarischen Erkenntnisse vermag der Senat nicht festzustellen, daß durch angebliche Vorbereitungen für die Anlage einer Einfriedung in Form einer festen Mauer auf dem Flurstück Nr. 35 zum Weg Nr. 36 hin durch die Nachbarn der Antragsteller die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 VwGO).

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG dürfen Bauwerke, insbesondere auch Einfriedungen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet werden. Entgegen den Unterstellungen der Antragsteller ist eine solche Ermächtigung den Eigentümern des Nachbargrundstücks Nr. 35 vom Kulturamt M. nie erteilt worden. Nach den glaubhaften Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28.3.1977 hat sowohl der Vorsitzende der Spruchstelle als auch das Kulturamt selbst die genannten Nachbarn im Gegenteil mündlich darauf hingewiesen, daß etwaige von diesen bereits vorgenommenen Veränderungen und auch eventuelle künftige Baumaßnahmen im Flurbereinigungsverfahren (einschließlich des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits vor dem Flurbereinigungsgericht) unberücksichtigt zu bleiben haben, und daß die Behörde gegebenenfalls den früheren Zustand wiederherstellen lassen könne, wenn dies der Flurbereinigung dienlich sein sollte. Diese Belehrung ist den genannten Nachbarn auch nochmals ausdrücklich schriftlich erteilt worden, wie sich dies eindeutig und klar aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 28.3.1977 an die Eheleute F. ergibt. Daraus folgt aber, daß die von den Antragstellern zur Stützung ihres Antrags unter anderem aufgestellte Behauptung, daß die Behörde gegen etwaige verbotswidrige Vorbereitungen für die Neuanlage einer Einfriedung längs des Wegs Nr. 36 durch die Eheleute F. nicht einschreiten würde, unzutreffend ist. Vielmehr hat die Behörde alles das getan, was von ihr im gegenwärtigen Zustand billigerweise erwartet werden konnte. Der Antrag ist daher abzulehnen.