RzF - 36 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.05.1972 - V B 3.72 = AgrarR 1972 S. 424= RdL 1972 S. 298= Buchholz BverwG 424.01 § 64 FlurbG Nr. 1

Aktenzeichen V B 3.72 Entscheidung Beschluss Datum 25.05.1972
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen AgrarR 1972 S. 424 = RdL 1972 S. 298 = Buchholz BverwG 424.01 § 64 FlurbG Nr. 1  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Soweit im Flurbereinigungsverfahren selbst Regelungen zu treffen sind, kann in der Regel für eine außerhalb dieses Verfahrens oder nach dessen Abschluß erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis anerkannt werden. Hat es ein Flurbereinigungsteilnehmer unterlassen, ein von ihm behauptetes Weidenutzungsrecht rechtzeitig nach § 12, § 14 FlurbG anzumelden, so ist eine Anerkennung dieses Rechts auch unter Anwendung von § 64 FlurbG nicht zulässig.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 12 FlurbG.