Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.05.1972 - V B 3.72 = Buchholz BVerwG 424.01 § 64 FlurbG Nr. 1= AgrarR 1972 S. 424= RdL 1972 S. 298

Aktenzeichen V B 3.72 Entscheidung Beschluss Datum 25.05.1972
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 64 FlurbG Nr. 1 = AgrarR 1972 S. 424 = RdL 1972 S. 298  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Soweit im Flurbereinigungsverfahren selbst Regelungen zu treffen sind, kann in der Regel für eine außerhalb dieses Verfahrens oder nach dessen Abschluß erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis anerkannt werden. Hat es ein Flurbereinigungsteilnehmer unterlassen, ein von ihm behauptetes Weidenutzungsrecht rechtzeitig nach § 12, 14 FlurbG anzumelden, so ist eine Anerkennung dieses Rechts auch unter Anwendung von § 64 FlurbG nicht zulässig.

Aus den Gründen

I.

Die Parteien sind Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren M. Nach dem Flurbereinigungsplan Teil I (Textteil: Abschnitt F III) werden die Gemeindenutzungsrechte der Ortschaft S., in der auch der Kläger Grundbesitz hat, in Land abgelöst. Dieser Regelung liegt eine entsprechende vom Gemeinderat genehmigte Vereinbarung zwischen der beklagten Gemeinde und den Rechtlern zugrunde, derzufolge die Rechtler anstelle der Nutzungsrechte je 1/15 Miteigentum an drei gemeindeeigenen Grundstücken erhielten. Der Kläger hat diese Vereinbarung nicht unterzeichnet. Gegen die Ablösung der Gemeindenutzungsrechte in dem Flurbereinigungsplan hat er keine Einwendungen erhoben.

Mit dem Vorbringen, ihm stünden gegen die beklagte Gemeinde Weidenutzungsrechte bürgerlich-rechtlicher Art zu, die von dem Flurbereinigungsplan nicht betroffen würden, hatte der Kläger Klage zum Zivilgericht erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß ihm an den unverteilten Gemeindegrundstücken ein bürgerlich-rechtliches Weidenutzungsrecht zustehe, das nicht wirksam abgelöst worden sei. Das Flurbereinigungsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers muß ohne Erfolg bleiben.

Gründe, die gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können, sind nicht hinreichend dargetan. Das Flurbereinigungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung allein damit begründet, für die erhobene Feststellungsklage bestehe kein Feststellungsinteresse, weil der Kläger mit der zwischenzeitlich gegen die Teilnehmergemeinschaft anhängig gemachten Klage prüfen lassen könne, ob die aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Weidenutzungsrechte rechtzeitig angemeldet und ob die diesbezüglichen Regelungen in dem Flurbereinigungsplan Teil II rechtswidrig seien.

Diese Begründung wirft keine Rechtsfragen auf, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften. Bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO folgt, daß die Feststellungsklage nur zulässig ist, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine gegen einen anderen Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens gerichtete Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses kommt deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene sein vermeintliches Recht nicht im Rahmen des für die Flurbereinigung vorgeschriebenen besonderen Verfahrens geltend machen kann. Im vorliegenden Fall war es Sache des Klägers, sein behauptetes privatrechtliches Weidenutzungsrecht gemäß § 12, 14 FlurbG bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden und, soweit der Flurbereinigungsplan hierüber eine Regelung zu seinem Nachteil enthält, durch Erhebung der Anfechtungsklage wahrzunehmen. Dies hat er auch, wie in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, mit der inzwischen bei dem Flurbereinigungsgericht anhängig gewordenen Klage gegen den Flurbereinigungsplan Teil II getan. Daß es der Kläger unterlassen hat, gegen den die Ablösung der Gemeindenutzungsrecht aussprechenden Flurbereinigungsplan Teil I ein Rechtsmittel einzulegen, kann nicht zur Zulassung der Feststellungsklage führen. Die Feststellungsklage darf, wie sich aus ihrer Subsidiarität gegenüber der Anfechtungsklage ergibt, nicht dazu benutzt werden, die besonderen Verfahrensvoraussetzungen für die Anfechtungsklage, insbesondere die Einhaltung einer Klagefrist, zu umgehen. Die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Feststellungsinteresse durch eine später erhobene weitere Klage, in welcher über die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, wegfallen kann, stellt sich somit hier nicht.

Der Kläger kann ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage auch nicht aus § 64 FlurbG herleiten. Die hierdurch den Flurbereinigungsbehörden eingeräumte Befugnis, den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung noch zu ändern, wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, befreit den Teilnehmer nicht etwa von der Verpflichtung, seine Ansprüche rechtzeitig in dem dafür im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Soweit vielmehr im Flurbereinigungsverfahren selbst Regelungen zu treffen sind, kann in der Regel für eine außerhalb dieses Verfahrens oder nach dessen Abschluß erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis anerkannt werden. Das trifft auch für die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Frage zu, ob das von dem Kläger behauptete privatrechtliche Weidenutzungsrecht an den Grundstücken der Beklagten durch die in dem Flurbereinigungsplan ausgesprochene Ablösung der Gemeindenutzungsrechte betroffen wird und ob eine solche Regelung rechtmäßig ist. Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen.