RzF - 169 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2021 - BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 = BeckRS 2021, 27820= LKV 2021, 564 (Ls.)= LSK 2021, 27820= NVwZ-RR 2022, 133 (Ls.) (Lieferung 2022)

Aktenzeichen BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 Entscheidung Beschluss Datum 03.08.2021
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = BeckRS 2021, 27820 = LKV 2021, 564 (Ls.) = LSK 2021, 27820 = NVwZ-RR 2022, 133 (Ls.)  Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein. Für Vertretungsfälle lässt das BVerwG jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu. (Rn. 19) (Redaktioneller Leitsatz)
2. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb - wie oben bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, es sei denn, die fehlerhafte Entscheidung über die Ablehnung beinhaltet zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter). Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. (Rn. 21) (Redaktioneller Leitsatz)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.