RzF - 167 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 18.1024 Entscheidung Urteil Datum 15.10.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt den Amtsermittlungsgrundsatz in der Weise, dass das Flurbereinigungsgericht nicht in Ermittlungen einzutreten braucht, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind, da dieses nicht hinreichend konkret oder substantiiert ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert insbesondere nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle denkbaren Fehler zu überprüfen; vielmehr ist der Amtsermittlungsgrundsatz sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu handhaben und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - eine gleichsam ungefragte Fehlersuche zu vermeiden. (Rn 49) (Redaktioneller Leitsatz)
2. Der Erwerber eines Erbanteils tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Erben am Nachlass ein mit der Folge, dass gemäß § 15 FlurbG nunmehr nur er klagebefugt ist. (Rn 33) (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 27 FlurbG.