Flurbereinigungsgericht Bautzen, Urteil vom 14.06.2013 - F 7 C 7/11 (Lieferung 2015)
Aktenzeichen | F 7 C 7/11 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.06.2013 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Bautzen | Veröffentlichungen | Lieferung | 2015 |
Leitsätze
1. | Eine zunächst nur beschränkte Widerspruchseinlegung ist im Hinblick auf eine spätere Erweiterung der Einwände unschädlich, wenn sich die Widerspruchsbehörde sachlich auf diese erweiterten Einwände eingelassen hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG.