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von Anonymer Benutzer

RzF - 153 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Bautzen, Urteil vom 14.06.2013 - F 7 C 7/11 (Lieferung 2015)

Aktenzeichen F 7 C 7/11 Entscheidung Urteil Datum 14.06.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen Lieferung 2015

Leitsätze

1. Eine zunächst nur beschränkte Widerspruchseinlegung ist im Hinblick auf eine spätere Erweiterung der Einwände unschädlich, wenn sich die Widerspruchsbehörde sachlich auf diese erweiterten Einwände eingelassen hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG.