Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 08.11.2000 - 8 K 5/00 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 5/00 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.11.2000 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 88 Nr. 3 FlurbG, durch die Eigentümern und Nutzern landwirtschaftliche Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen entzogen werden, ergibt sich nicht ohne weiteres aus einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss für ein Schnellbahnvorhaben nach § 41 BBahnG. Es folgt auch nicht ohne weiteres aus der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 BNatSchG, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und einem Zeitablauf von mehr als 7 Jahren zwischen Planfeststellungsbeschluss und vorläufiger Anordnung. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 71 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.