Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 06.10.2004 - 13 AS 04.1993
Aktenzeichen | 13 AS 04.1993 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 06.10.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus der rechtsstaatlichen Pflicht der Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 44 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG.