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von Anonymer Benutzer

RzF - 113 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.04.1987 - EGMR 17/1986/115/163 = (Poiss gegen Österreich)= NJW 1989, S. 650

Aktenzeichen EGMR 17/1986/115/163 Entscheidung Urteil Datum 23.04.1987
Gericht Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Veröffentlichungen = (Poiss gegen Österreich) = NJW 1989, S. 650  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Dauer der vorläufigen Besitzeinweisung von über 24 Jahren (wobei diese nicht an zwischenzeitliche Änderungen des Planstands angepaßt werden kann und bei der die Betroffenen auch nicht für Nachteile zu entschädigen sind, die sie bis zu einer endgültigen Grundabfindung erleiden können), verletzt die Eigentumsgarantie des Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur MRK.
2. Eine Dauer des Rechtsstreits über die Landabfindung von über 19 Jahren, die maßgeblich den beteiligten Behörden, nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, verletzt das Recht auf Entscheidung in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 MRK.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 65 FlurbG.