Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.01.1985 - 1 U 30/84
Aktenzeichen | 1 U 30/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.01.1985 |
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Gericht | Oberlandesgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden des Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft vor, so muß die Teilnehmergemeinschaft hierfür gem. Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 Abs.1 BGB einstehen. |
2. | Zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB gehört die Kenntnis des Verletzten, daß das Verhalten der verantwortlichen Amtsperson widerrechtlich, schuldhaft und schadensverursachend war. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 26 Abs. 3 FlurbG.