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von Anonymer Benutzer

RzF - 110 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.01.1985 - 1 U 30/84

Aktenzeichen 1 U 30/84 Entscheidung Urteil Datum 23.01.1985
Gericht Oberlandesgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden des Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft vor, so muß die Teilnehmergemeinschaft hierfür gem. Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 Abs.1 BGB einstehen.
2. Zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB gehört die Kenntnis des Verletzten, daß das Verhalten der verantwortlichen Amtsperson widerrechtlich, schuldhaft und schadensverursachend war.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 26 Abs. 3 FlurbG.