Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 05.12.1984 - 7 S 2514/84
Aktenzeichen | 7 S 2514/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.12.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die obere Flurbereinigungsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie ökologische und landschaftspflegerische Aspekte bei der Einleitung eines in dieser Hinsicht problematischen Verfahrens völlig außer acht läßt und sich ausschließlich an den ökonomischen Interessen der Teilnehmer orientiert. Auf einen insoweit in Betracht kommenden Ermessensfehlgebrauch könnte sich ein Teilnehmer auch berufen, obwohl er Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zu seinen eigenen machen kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 4 FlurbG.