Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 07.10.1966 - VI 530/65
Aktenzeichen | VI 530/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.10.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die vorl. Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG ist kein einer Durchsetzung mehr fähiger Verwaltungsakt, wenn die vorz. Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG ergangen ist. Damit ist die Ausführung des Flurbereinigungsplans im Sinne des § 66 Abs. 3 FlurbG erfolgt, selbst wenn die vorz. Ausführungsanordnung durch Anfechtungsklage angefochten wurde. Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO berührt nicht die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung liegt lediglich darin, daß der angefochtene Verwaltungsakt dem anfechtenden Kläger gegenüber nicht vollzogen werden darf. Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO geht nicht weiter als der Sinn dieser Vorschrift, nämlich die Vervollkommnung des Rechtsschutzes es gebietet. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 66 Abs. 3 FlurbG.