Gegenstand des Streitverfahrens ist die Androhungsverfügung des Flurbereinigungsamts S.H. vom 25.5.1965 und der Beschwerdebescheid des LFS vom 2.8.1965. Die strittige Androhungsverfügung leitet nach § 137 FlurbG die Durchsetzung der Herausgabe des Flurstücks 80 von dem Kläger an die Teilnehmer S. bzw. L. durch Anwendung von Zwangsmitteln ein. Da es sich hierbei um die Herausgabe einer Sache bzw. um die Duldung ihrer Inbesitznahme handelt, also um einen Vollstreckungsakt i.S. des § 6 VwVG, ist das gewählte Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld nach §§ 9, 11 VwVG, zur Durchsetzung an sich geeignet. Die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges nach § 137 FlurbG, § 6 VwVG setzt aber einen Verwaltungsakt voraus, der unanfechtbar geworden oder dessen sofortiger Vollzug angeordnet worden ist. Die Flurbereinigungsbehörde stützt nun die Herausgabeverpflichtung des Klägers auf die vorl. Besitzeinweisung vom 26.9.1961 in Verbindung mit den Überleitungsbestimmungen hierzu vom gleichen Tag. Die Anordnung vom 26.9.1961 ist zwar von dem Kläger angefochten, ihr sofortiger Vollzug war aber angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt worden. Die strittige Anordnung ist trotzdem kein einer Durchsetzung fähiger Verwaltungsakt mehr, denn gemäß § 66 Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorl. Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplans. Diese Ausführung ist aber mit dem Erlaß der vorz. Ausführungsanordnung vom 5.10.1964 erfolgt. Unter dem Begriff "Ausführung des Flurbereinigungsplans" ist nicht die tatsächliche Durchführung der Flurbereinigung zu verstehen. Der Begriff "Ausführung des Flurbereinigungsplans" ist rechtstechnischer Art. Das Gesetz versteht hierunter die Herstellung des im Flurbereinigungsplan vorgesehenen rechtlichen Zustandes durch eine Ausführungsanordnung oder eine vorz. Ausführungsanordnung nach den § 62 § 63 FlurbG (vgl. Urt. des BVerwG vom 16.1.1962 - I C 6.60 für den gleichgelagerten Fall der RUO). Liegt somit eine vorz. Ausführungsanordnung vor, dann ist der Flurbereinigungsplan i. S. des § 66 Abs. 3 FlurbG ausgeführt. Die Flurbereinigungsbehörde kann jetzt den dem Flurbereinigungsplan entsprechenden tatsächlichen Zustand nur durch Überleitungsbestimmungen nach § 63 Abs. 3 FlurbG herstellen, auch soweit er nach der vorausgegangenen vorl. Besitzeinweisung noch nicht durchgeführt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.7.1961 - I C 27.60 für den gleichgelagerten Fall der RUO). Die Regelung nach § 65 FlurbG ist nur eine vorl. Maßnahme. Sie soll der Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit verschaffen, vor der endgültigen Aufstellung des Flurbereinigungsplans und vor dem Eintritt der rechtlichen Wirkung der Flurbereinigung den neuen tatsächlichen Zustand hinsichtlich Besitz und Nutzung zu regeln. Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplans ist kein Raum mehr für eine vorl. Regelung, wie die vorl. Besitzeinweisung oder eine Maßnahme nach § 36 FlurbG (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.1.1962 - I C 6.60). Nach dem Eintritt der rechtlichen Wirkung, was im wesentlichen bedeutet, daß die Abfindung der einzelnen Teilnehmer zu Eigentum an die Stelle des alten Grundbesitzes und der aufgehobenen Berechtigung mit allen ihren Beziehungen tritt, bedarf es auch keiner vorl. Maßnahme mehr. Jetzt muß der Plan mit den für seine Ausführungen gegebenen Mitteln, nämlich den Überleitungsbestimmungen nach § 63 FlurbG verwirklicht werden. Die Flurbereinigungsbehörde glaubt, daß bei Erlaß der Androhung vom 25.5.1965 deswegen die Ausführung des Flurbereinigungsplans i. S. vom § 66 Abs. 3 FlurbG noch nicht stattgefunden habe, weil der Kläger die vorz. Ausführungsanordnung angefochten hat und die Anordnung des sofortigen Vollzugs erst am 1.7.1965 erfolgte. Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO berührt aber nicht die Rechtswirksamkeit des angefochtenen - gestaltenden - Verwaltungsakts (vgl. BVerwGE 13, 1; Klinger, Komm z. VwGO 1960, Anm. B I und III; a.A. Eyermann-Fröhler VwGO, 4. Aufl. 1965, § 80 Rdnr. 4). Dieser bleibt, abgesehen von dem Fall der Nichtigkeit, solange rechtswirksam, bis er evtl. aufgehoben wird. Die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung liegt lediglich darin, daß der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, bevor er durch einen unanfechtbar gewordenen Beschwerdebescheid oder durch eine rechtskräftige, auf die Anfechtungsklage erlassene, gerichtliche Entscheidung gebilligt worden ist. Trotz der Anfechtung der vorz. Ausführungsanordnung durch den Kläger liegt die Anordnung als rechtswirksamer Verwaltungsakt vor, und hat zur Ausführung des Flurbereinigungsplans i.S. von § 66 Abs. 3 FlurbG geführt und damit auch zur Endigung der rechtlichen Wirkungen der vorl. Besitzeinweisung. Da sich die vorz. Ausführungsanordnung auf Einzelfälle, nämlich eine Mehrheit konkreter Tatbestände bezieht, bedeutet ihre Anfechtung durch den Kläger lediglich, daß ihr Vollzug ihm gegenüber aufgeschoben ist, d.h. daß ihm gegenüber der rechtliche Zustand des Flurbereinigungsplans zunächst nicht herbeigeführt werden kann. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger gegenüber die rechtlichen Wirkungen der vorl. Besitzeinweisung nicht enden. Die Beendigung der rechtlichen Wirkungen der vorl. Besitzeinweisung stellt auch keine Belastung für diejenigen Teilnehmer dar, die - wie der Kläger - die vorl. Besitzeinweisung angefochten haben. Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO kann nicht weitergehen, als der Sinn dieser Vorschrift - Vervollkommnung des Rechtsschutzes - es gebietet (vgl. hierzu BVerwGE 13, 1, 9 und die offenbar insoweit zustimmende Stellungnahme von Eyermann-Fröhler VwGO, 4. Aufl., § 80 Rdn. 4). Den Schwebezustand des § 80 Abs. 1 VwGO auch auf die Beendigungswirkung des § 66 Abs. 3 FlurbG zu erstrecken, würde jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art dem Rechtsschutzinteresse der Teilnehmer sogar zuwiderlaufen. Insofern ist die vorl. Besitzeinweisung vom 26.9.1961 nicht teilbar in dem Sinne, daß ihre Rechtswirkungen den Teilnehmern gegenüber, die die vorz. Ausführungsanordnung nicht angefochten haben, enden, denen gegenüber, die sie und die vorl. Besitzeinweisung angefochten haben, nicht. Der Sinn der Bestimmung des § 66 Abs. 3 FlurbG ist, daß mit dem Erlaß der Ausführungsanordnung, bzw. der vorz. Ausführungsanordnung alle vorläufigen Maßnahmen enden und die tatsächliche Ausführung der Flurbereinigung, soweit noch nicht erfolgt, durch Überleitungsbestimmungen nach § 62, § 63 FlurbG zu erfolgen hat. Während des Laufs des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits galt somit für alle Teilnehmer, daß der Eintritt des neuen Rechtszustandes am 2.11.1961 erfolgte; der Kläger konnte vor Anordnung des sofortigen Vollzugs des Verwaltungsakts vom 5.10.1964 nur nicht tatsächlich in die im Flurbereinigungsplan für ihn ausgewiesene Abfindung eingewiesen werden. Die vorz. Ausführungsanordnung ist auch nicht nur die Vollziehungsanordnung für den Flurbereinigungsplan, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.3.1955 - I C 85.54 schon dargestellt ist, so daß die an die entgegenstehende Rechtsansicht vom Beklagten geknüpften Rechtsfolgen nicht haltbar sind. Der Kläger wird auch durch die dargestellte Rechtslage nicht zu einem in sich widersprüchlichen Handeln "venire contra factum proprium" gezwungen. Er wehrt sich gegen seine Abfindung im Flurbereinigungsplan und seine Einweisung in diese durch die vorl. Besitzeinweisung wie die vorz. Ausführungsanordnung. Daß durch den Erlaß der vorz. Ausführungsanordnung eine Zäsur gegenüber den vorher durchgeführten Maßnahmen eintritt, berührt seinen Anfechtungswillen nicht.
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und wann der sofortige Vollzug der vorz. Ausführungsanordnung angeordnet wurde; desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob der strittige Verwaltungsakt nicht auch mangels der Fristsetzung nach § 13 VwVG rechtsfehlerhaft ist, weil diese Fristsetzung ein notwendiger Bestandteil der Androhung sein dürfte (
vgl. von Rosen, von Hoewel,
Anm. III 4 zu § 13). Mit dem Ende der rechtlichen Wirkungen der vorl. Besitzeinweisung hat auch die darin gesetzte Frist keine Wirkung mehr. Bei Erlaß der vorz. Ausführungsanordnung wurden Fristen für die Räumung für Flurstücke dem Kläger nicht mehr gesetzt.