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von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.08.1990 - 9 C 55/88

Aktenzeichen 9 C 55/88 Entscheidung Urteil Datum 22.08.1990
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Wird mit einer Klage beim Flurbereinigungsgericht zur Behebung von Abfindungsmängeln eine Änderung der Landabfindung und daneben noch eine Geldentschädigung für unternehmensbedingte Nachteile gefordert, so ist eine Verweisung des Rechtsstreits an das ordentliche Gericht nicht statthaft.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 88 Nr. 7 FlurbG.