Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.08.1990 - 9 C 55/88
Aktenzeichen | 9 C 55/88 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.08.1990 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Wird mit einer Klage beim Flurbereinigungsgericht zur Behebung von Abfindungsmängeln eine Änderung der Landabfindung und daneben noch eine Geldentschädigung für unternehmensbedingte Nachteile gefordert, so ist eine Verweisung des Rechtsstreits an das ordentliche Gericht nicht statthaft. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 88 Nr. 7 FlurbG.