Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.08.1990 - 9 C 55/88
Aktenzeichen | 9 C 55/88 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.08.1990 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird mit einer Klage beim Flurbereinigungsgericht zur Behebung von Abfindungsmängeln eine Änderung der Landabfindung und daneben noch eine Geldentschädigung für unternehmensbedingte Nachteile gefordert, so ist eine Verweisung des Rechtsstreits an das ordentliche Gericht nicht statthaft. |
Aus den Gründen
Auch der weitere hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht zu verweisen, war abzulehnen. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann zwar das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält, verweisen, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg nicht zulässig ist. Der Verweisung steht zwar nicht § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG entgegen, wonach der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche gerichtlich erst geltend gemacht werden kann, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Denn hier macht die Klägerin nicht einen weitergehenden Geldentschädigungsanspruch für aufgebrachte Grundflächen geltend. Vielmehr begehrt sie eine höhere Entschädigung für unternehmensbedingte Nachteile im Sinne des § 88 Nr. 5 FlurbG. Für derartige Fälle ist die Vorschrift des § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG nicht anwendbar (vgl. Seehusen/Schwede/Hegele, FlurbG, 4. neubearb. Aufl., RdNr. 47 zu § 88 Nr. 7). Es folgt hier vielmehr schon aus § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst, daß der Antrag auf Verweisung der Sache abzulehnen ist. Denn nach dem Sinn und Wortlaut der genannten Vorschrift ist die Verweisung nur dann zulässig, wenn der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Verwaltungsgericht schlechthin, d. h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Nur in einem solchen Fall kann der gesamte Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen werden. Ist dagegen bei mehrfacher, auch bei mehrfacher rechtlicher und tatsächlich selbständiger Begründung des Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich einer der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich weiterer Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft (BVerwGE 18, 181 ff.; 22, 45 ff.). Im vorliegenden Fall ist für die Frage, ob die Klägerin - anstelle einer zusätzlichen Geldentschädigung - Landabfindung beanspruchen kann, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn diese Frage beantwortet sich nach § 88 Nr. 5 FlurbG. Dagegen ist für die Entscheidung über die - hilfsweise - geltend gemachte zusätzliche Geldentschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet. Liegen somit - wie hier - verschiedene Klagegründe vor, so kann eine Verweisung an das Zivilgericht nicht in Betracht kommen.