Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2010 - 9 C 10549/10. OVG (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 9 C 10549/10. OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.11.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht nicht die Änderung des Flurbereinigungsplanes nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet, wobei im Flurbereinigungsverfahren durch die Regelung des § 134 Abs. 2 FlurbG noch die besondere Möglichkeit besteht, verspätete Widersprüche nachträglich zuzulassen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 34 - zu § 64 FlurbG.