Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.09.1973 - 3 C 97/72
Aktenzeichen | 3 C 97/72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.09.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ist verpflichtet, im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes anhand der ihm zur Verfügung gestellten Abfindungsunterlagen und in Wahrnehmung des Auskunftstermins zu prüfen, ob die Regelungen des Planes für seinen Besitzstand vollständig sind und seinen Erwartungen entsprechen. Eine unter Mißachtung dieser Verpflichtung versäumte Beschwerde ist - nach Lage des Einzelfalles - dann zuzulassen, wenn zur Zeit der Planbekanntgabe äußere Anzeichen dafür sprechen, daß eine erwartete Regelung noch aussteht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.