Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 = RdL 1998 S. 236 f.
Aktenzeichen | 11 C 7.97 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.05.1998 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1998 S. 236 f. | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Da sich grundsätzlich nach jeder Änderung des Flurbereinigungsplans die Frage der Wertgleichheit der (geänderten) Abfindung erneut stellt, ist das Rügerecht eines Teilnehmers nach § 134 FlurbG nicht deshalb verbraucht, weil er gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan keinen Widerspruch eingelegt hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.