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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 134 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.10.1975 - 85 XIII 73 = AgrarR 1976 S. 204

Aktenzeichen 85 XIII 73 = AgrarR 1976 S. 204 Entscheidung Urteil Datum 03.10.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Schätzbeschwerde ohne nähere Angaben von Gründen innerhalb der Beschwerdefrist ist zulässig.
2. Eine solche Beschwerde ist allerdings unbegründet, wenn es der Beschwerdeführer unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht - trotz Aufforderung und Fristsetzung - unterläßt, die nach seiner Ansicht nicht richtig bewerteten Grundstücke zu bezeichnen und die Richtung seines Angriffs bekanntzugeben.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 32 FlurbG.