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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 134 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.1961 - I C 231.58 = RdL 1961 S. 240

Aktenzeichen I C 231.58 Entscheidung Urteil Datum 05.06.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1961 S. 240  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Beschränkung der Abfindungsbeschwerde auf einzelne Beschwerdepunkte oder die Rücknahme einzelner Einwendungen ist nach § 134 Abs. 1 FlurbG zu beurteilen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt zu RzF - 12 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.