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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 129 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 08.02.1973 - III F 22/72

Aktenzeichen III F 22/72 Entscheidung Urteil Datum 08.02.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Aufklärungsversammlung ist keine Verhandlung im Sinne des § 129 FlurbG und erfordert deshalb nicht die Aufnahme einer Niederschrift.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.