Die Aufklärung ist im Wege der Aufklärungsversammlung am 19.10.1966 erfolgt. Der Kläger bestreitet selbst nicht, daß diese Versammlung, zu der in geeigneter Weise im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung eingeladen wurde und auch werden konnte (
§ 111 FlurbG), am 19.10.1966 stattgefunden hat. Der Vermerk des Kulturamtsvorstehers über diese Versammlung vom 20.10.1966 läßt auch erkennen, daß den Erschienenen der Gang des Verfahrens erläutert wurde und dabei auch von ihm Ausführungen zu den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gemacht wurden. Demgegenüber ist völlig unerheblich, daß nun - wie der Kläger behauptet - in dieser Versammlung sich die Grundstückseigentümer, soweit sie erschienen waren, gegen eine Flurbereinigung aussprachen, ihnen aber keine Gelegenheit geboten wurde, durch eine klärende, ordnungsgemäße Abstimmung ihre Ablehnung zu bekunden. Der Flurbereinigungsbehörde ist es nämlich völlig unbenommen, sich von der Stimmung der Grundstückseigentümer in der Flurbereinigungsgemeinde auf die ihr geeignet erscheinende Art und Weise ein Bild zu verschaffen. Dies braucht nicht im Wege einer Aufklärungsversammlung zu erfolgen. Hierzu genügt auch die Befragung des Ortslandwirts oder des Bürgermeisters einer Gemeinde. Die Aufklärungsversammlung dient vielmehr allein dem Zweck der Information der Beteiligten über Verfahrensgang und voraussichtliche Kosten. An Stelle einer Information im Wege einer solchen Versammlung könnte nach
§ 5 FlurbG sogar jeder andere Informationsweg beschritten werden, wenn er nur geeignet ist, die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, sofern diese es überhaupt wollen, zu erreichen. Auch der klägerische Vortrag, über die Aufklärungsversammlung sei kein Protokoll geführt worden, ist belanglos, denn die Aufklärungsversammlung ist keine Verhandlung im Sinne des
§ 129 FlurbG. Verhandlungen sind vielmehr die zum Zwecke der Regulierung von Rechtsverhältnissen zwischen allen möglichen Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren geführten Gespräche, nicht aber rein informatorisch gedachte Zusammenkünfte. Deshalb bedarf übrigens auch nicht nach
§ 130 FlurbG der Vermerk des Kulturamtsvorstehers vom 20.10.1966 der Genehmigung durch die in der Versammlung am 19.10.1966 anwesenden Grundstückseigentümer.