VGH Baden-Württemberg, Bescheid vom 03.03.2014 - 7 S 2250/13 (Lieferung 2015)
Aktenzeichen | 7 S 2250/13 | Entscheidung | Bescheid | Datum | 03.03.2014 |
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Gericht | VGH Baden-Württemberg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2015 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. |
2. | Ist die Klage offensichtlich unzulässig, steht dies dem Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 145 Abs. 1 FlurbG gleich. |
3. | Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist. |
Aus den Gründen
Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 23.05.2005 ordnete das Landratsamt - die Flurbereinigung E als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) an. Die Kläger sind im Grundbuch nicht als Eigentümer von Grundstücken eingetragen, die zum Flurbereinigungsgebiet gehören.
Mit Schreiben vom 28.08.2013 legten die Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Am 06.09.2013 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 18.10.2013 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - verwiesen. Die Kläger beantragen sachdienlich, die Anordnung des Landratsamtes - Untere Flurbereinigungsbehörde - vom 26.07.2013 über die vorläufige Besitzeinweisung für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung aufzuheben.
Zur Begründung tragen sie vor: Die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts zur Rückabwicklung und Rückgabe des im "Eroberungs- Okkupationskrieg" der Landesregierung Baden-Württemberg "erbeuteten, okkupierten" Landes sei nicht gegeben. Sie hätten nach wie vor Grundeigentum in der Flurbereinigung E und seien daher Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Der im - von der Vbank betriebenen - Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Kläger zu 1 ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 09.08.2004 - 1 K 155/98 - existiere nicht und sei ihnen nie zugestellt worden. Die Eintragungen im Grundbuch seien falsch und Folge der systematisch an ihnen begangenen "Kriegsverbrechen". Die am 23.05.2005 angeordnete Flurbereinigung diene dazu, diese Verbrechen zu vertuschen. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs, habe zusammen mit "anderen Mitgliedern der organisierten Kriminalität" durch systematisch organisierten "Gerichts- und Amtsbetrug, Amtsmissbrauch, Amtspflichtverletzungen" u.a. die Behörden, die Politik und die Öffentlichkeit arglistig getäuscht und irregeführt sowie sie des ganzen Eigentums "beraubt". Er werde daher wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden. Dieser ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, weil das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich und daher unbeachtlich ist; über die Ablehnung braucht deshalb nicht förmlich entschieden zu werden (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 -7 C 13.13 -, juris; Beschluss vom 16.10.2007 - 2 B 101.07 u.a. -, juris; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986 - 2 BvR 1/86 -, BVerfGE 74, 96, 100). Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2011, a.a.O.). Hier stützen die Kläger ihre Besorgnis der Befangenheit auf keine Tatsachen, sondern auf bloße Unterstellungen und Anschuldigungen, deren Haltlosigkeit auch durch ihre Wortwahl deutlich wird.
Der Vorsitzende entscheidet über die Klage namens des Flurbereinigungsgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid, weil die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 FlurbG vorliegen. Denn das Sach- und Rechtsverhältnis ist genügend geklärt und die Klage - wie unten näher ausgeführt wird - offensichtlich unzulässig, was dem Fall der offensichtlichen Unbegründetheit gleichsteht (Senatsurteil vom 21.09.2005 - 7 S 2020/04 -; Flurbereinigungsgesetz, Standardkomm., 9. Aufl., § 145 Rn. 2).
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Den Klägern fehlt jedoch die erforderliche Klagebefugnis (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO). Es ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch die angegriffene vorläufige Besitzeinweisung in ihren Rechten verletzt sein können.
Die Kläger sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet und damit auch nicht Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Auf die Tatsache, dass sie früher Eigentümer von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken waren, kommt es nicht an. Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72 <= RzF - 3 - zu § 12 FlurbG>). Dies ist den Klägern nicht gelungen.