Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde im Wege der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG nachträglich zugelassen werden kann, sind bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, ohne daß das Beschwerdevorbringen der Kläger Anlaß zu einer erneuten höchstrichterlichen Prüfung geben könnte (vgl. Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 (RdL 1959, 221), Beschluß vom 12. Februar 1963 - BVerwG I B 141.61 - (BVerwGE 15, 271, 276 ff.)). In diesen Entscheidungen wird ausgeführt, daß aufgrund der gesetzlichen Regelung die verspäteten Erklärungen "nach Lage des einzelnen Falles" zuzulassen sind. Da eine positive Entscheidung nicht nur eine Begünstigung des Säumigen zur Folge hat, sondern in der Regel auch Auswirkungen auf andere Teilnehmer mit sich bringt, die ein Recht darauf besitzen, daß das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt wird, ist eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des säumigen Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung notwendig. Nur wenn dieser Anspruch des Teilnehmers derart berührt wird, daß für ihn eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Einmal müssen dabei unbedeutende Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben, zum anderen muß die eintretende Härte auch offenbar sein, d.h. sie muß ohne besondere Untersuchungen erkennbar zutage treten. Es ist nicht der Sinn dieser Regelung, in diesem Zulassungsverfahren die sachlichen Einwendungen auf das genaueste zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte. Denn nach
§ 12 Satz 1
FlurbG ist, wie auch schon der Wortlaut dieser Vorschrift erkennen läßt und ohne daß hierdurch eine grundsätzliche Frage aufgeworfen wird, die Flurbereinigungsbehörde lediglich verpflichtet, von Amts wegen anhand der Eintragungen im Grundbuch festzustellen, wer Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke, d.h. Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ist. Dieser Verpflichtung ist die Flurbereinigungsbehörde, was auch die Kläger nicht ernsthaft bestreiten können, nachgekommen und hat anhand der Eintragungen des Grundbuches die Beteiligten und ihre Besitzstände zutreffend ermittelt. Ist dies der Fall, so kommt es nicht darauf an und bildet keinen Grund für die Gewährung von Nachsicht, ob die Kläger die von der Behörde anhand der Eintragungen im Grundbuch vorgenommenen Berechnungen innerhalb der Beschwerdefrist durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder mittels beglaubigter Grundbuchabschriften überprüfen konnten. Zudem ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn auch wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs - möglicherweise durch Vorlage der Urkunden nach
§ 12 Satz 2
FlurbG - durch die Beteiligten erbracht ist (
vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2.
Aufl. 1967,
Anm. 1 zu § 12).