Flurbereinigungsgericht Greifswald, Beschluss vom 16.05.2023 - 9 KM 45/22 OVG (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 9 KM 45/22 OVG Entscheidung Beschluss Datum 16.05.2023
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird ein Verwaltungsakt abweichend von der Hauptsatzung der Gemeinde nicht nur im Internet, sondern innerhalb der in Gang gesetzten Rechtsbehelfsfrist zusätzlich auch im Mitteilungsblatt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne darauf hinzuweisen, dass es nach der Hauptsatzung der Gemeinde für Beginn, Lauf und Ende der Widerspruchsfrist auf die Internetbekanntmachung ankommt, so trifft den Widerspruchsführer, der Widerspruch innerhalb der vermeintlichen Frist laut Mitteilungsblatt einlegt, kein Verschulden an der Fristversäumung. (red. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 63 FlurbG.