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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 11 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 19.02.2002 - 9 K 27/00 = RdL 2003, 303; AUR 2003, 385

Aktenzeichen 9 K 27/00 Entscheidung Urteil Datum 19.02.2002
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen RdL 2003, 303; AUR 2003, 385  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die von Amts wegen erfolgende Feststellung des Kreises der Beteiligten am Bodenordnungsverfahren liegt allein im öffentlichen Interesse und entwickelt keine drittschützende Wirkung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 41 - zu § 64 LwAnpG.