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von Anonymer Benutzer

RzF - 20 - zu § 108 FlurbG

Finanzgericht München, Urteil vom 13.12.2001 - 15 K 3003/01

Aktenzeichen 15 K 3003/01 Entscheidung Urteil Datum 13.12.2001
Gericht Finanzgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Sämtliche im Flurbereinigungsgesetz geregelten Verfahren sind aus ertragsteuerlicher Sicht gleich zu behandeln, und zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Regelflurbereinigungsverfahren.
2. Der freiwillige Landtausch wertgleicher Grundstücke realisiert keinen Gewinn und bleibt daher einkommensteuerfrei.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 103a FlurbG.