RzF - 5 - zu § 103a FlurbG

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2019 - VI R 25/17 = DStRE 2020, 198 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen VI R 25/17 Entscheidung Urteil Datum 23.10.2019
Gericht Bundesfinanzhof Veröffentlichungen = DStRE 2020, 198  Lieferung 2021

Leitsätze

1. Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern -soweit Wertgleichheit besteht- einkommensteuerrechtlich neutral. (Amtlicher Leitsatz) (Rn19 und Rn 22)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 108 FlurbG.