Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 19.05.2020 - 3 W 36/19 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 3 W 36/19 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.05.2020 |
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Gericht | Oberlandesgericht Rostock | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im freiwilligen Landtausch (§ 103 a FlurbG) ist ein Geldausgleich im Einzelfall nur neben dem Tausch erlaubt, soweit hierdurch ein Mehr- oder Minderausgleich geregelt werden soll. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 79 Abs. 1 FlurbG.