VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2011 - 7 S 2379/10 (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 7 S 2379/10 Entscheidung Beschluss Datum 17.03.2011
Gericht VGH Baden-Württemberg Veröffentlichungen Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Als "endgültige Nachweise" genügt, dass auf Grund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen und feststehen, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar, ja noch nicht einmal gemäß § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt sein.

Aus den Gründen

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet:
...


Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass auf Grund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen und feststehen, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 - = RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.1960 - F 3/60 -, RdL 1960, 248; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1969 - 3 D 9/69 -, = RzF - 10 - zu § 65 FlurbG), ja noch nicht einmal gemäß § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2004 - 13 AS 04.2750 -; anders Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl 2008, § 65 Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Urt.v. 27.06.1997 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse mit Beschluss des Amts für Flurneuordnung und Landentwicklung Cxxxxxxxxxx bereits am 24.06.2004 festgestellt worden waren (/2.6) und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind.


...


Soweit der Antragsteller noch wirtschaftliche Einbußen von ca. EUR 200,--/Jahr wegen entgehender Ausgleichszahlungen (MEKA II bzw. III) geltend macht, weil er mit den guten Bodenklassen (1 und 2) auch ausgleichsfähige Herbizidverzichtsfläche bzw. mit Grünland auch Artenvielfaltsfläche verliere, vermag dies von vornherein auf kein grobes Missverhältnis zwischen gesamter Einlage und Abfindung zu führen. So sollen die Ausgleichszahlungen lediglich die bei der Bewirtschaftung dieser Flächen entstehenden Nachteile ausgleichen.