Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 9 C 10399/09.OVG (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 9 C 10399/09.OVG Entscheidung Urteil Datum 31.03.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Spruchstelle für Flurbereinigung ist die Aufhebung ungerechtfertigter Ausgleichsfestsetzungen, die durch die Flurbereinigungsbehörde vorgenommen wurden, nur zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten erlaubt.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 132 S.1 FlurbG liegt vor, wenn ein Entschädigungsbetrag irrtümlich doppelt festgesetzt wird.
3. Eine Unrichtigkeit, die auf einem Irrtum über die Voraussetzungen für die Höhe der Entschädigung beruht, ist nicht offenbar, weil sie von den besonderen Umständen des Falles abhängt, die sich aus dem Flurbereinigungsplan selbst oder allgemein bekannten Tatsachen nicht ergeben und mit einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler nicht zu vergleichen ist.
4. Die Spruchstelle für Flurbereinigung als weisungsunabhängiger Ausschuss ist eine reine Rechtsbehelfsbehörde, die nur befugt ist, Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abzuhelfen, nicht aber dazu, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen.
5. Es kommt für die Beurteilung, ob eine mäßige Erhöhung des Landbeitrags vorliegt nicht darauf an, ob die Erhöhung des für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen erforderlichen Anteils im Verhältnis zu diesem mäßig ist, sondern ob die Erhöhungen im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Teilnehmer mäßig ist.
6. Wer seine Mitwirkungsmöglichkeiten in einem Flurbereinigungsverfahren nicht wahrnimmt, indem er nicht am Planwunschtermin teilnimmt und nicht seine Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung mitteilt, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist in einem solchen Fall nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO.

Aus den Gründen

Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat durch den Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan einerseits die in diesem bisher (Stand Nachtrag II) festgesetzten Gutschriften teilweise aufgehoben (Gutschriften in Höhe von 23.483,84 €), andererseits neue Gutschriften in Höhe von 6.124,17 WE festgesetzt. Insgesamt hat sich die Höhe der Gutschriften dadurch um 17.359,67 € verringert. Während bei der Frage, ob noch ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf besteht, das Vorhandensein ungerechtfertigter Ausgleichsfestsetzungen durchaus berücksichtigt werden darf, ist der Spruchstelle für Flurbereinigung die bloße Aufhebung solcher Festsetzungen nur zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten erlaubt. Die Spruchstelle durfte also die neuen Gutschriften in Höhe von 6.124,17 WE gegen die zu Unrecht gewährten Gutschriften verrechnen. Darüber hinaus war jedoch nur die Aufhebung der Gutschriften zugunsten der Klägerin zu 1) in Höhe von 1.770,98 € und 3.120,00 €, also zusammen 4.890,98 €, gerechtfertigt. Im Übrigen liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.
Nach § 132 Satz 1 FlurbG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan von Amts wegen berichtigt werden. Dabei sind nur solche Unrichtigkeiten offenbar, bei denen der Widerspruch zwischen dem was die Behörde gewollt hat und dem was im Flurbereinigungsplan formuliert ist, ohne weiteres erkennbar ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich um Unrichtigkeiten handeln muss, die Schreibfehlern oder Rechenfehlern ähnlich sind. Um solche Unrichtigkeiten handelt es sich bei der doppelten Festsetzung von 1.770,98 € (bzw. 1.770,86 €) und 3.120,00 € sowohl zugunsten der Klägerin zu 1) als auch zugunsten des Klägers zu 3). Diese Gutschriften sind im Nachweis des neues Bestandes sowohl bei der Ordnungsnummer 105.2, der Klägerin zu 1), als auch bei der Ordnungsnummer 1.07.01 (dem Kläger zu 3)) aufgeführt. Die Begründung zu den Festsetzungen von 1.770,98 € bzw. 1.770,86 € unterscheidet sich zwar geringfügig hinsichtlich des Wortlautes, nicht aber hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes und des Rechenganges. Der Rechengang lautet jeweils 3,6140 ha x 98,00 €/ha x 5 Jahre. Er führt im Fall der Kläger zu 1) zu dem Ergebnis, 1.770,98 € und beim Kläger zu 3) zu 1.770, 86 €. In beiden Fällen lautet die Begründung: Geldausgleich für Nachteile durch Prämienverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90. Beim Kläger zu 3) findet sich ergänzend der Zusatz " cross compliance" und BIP. Die Festsetzung zugunsten der Klägerin ist deshalb fehlerhaft, weil die Betriebsprämie für jedes Grundstück nur einmal anfällt. Wenn eine Entschädigung dafür zweifach festgesetzt ist, muss eine der beiden Festsetzungen unrichtig sein. Richtig kann nur die Festsetzung zugunsten des Klägers zu 3) sein, da dieser der Betriebsinhaber ist und die Betriebsprämie dem Betriebsinhaber zusteht. Dies gilt entsprechend für die Festsetzung von 3.120,00 €, die bei der Klägerin zu 1) als "Geldausgleich für Nachteile durch Prämienminderung wegen Pachtflächenverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90, Prämienzahlung für 3 Jahre nach Ablauf des regulären Pachtverhältnisses" bezeichnet wird sowie beim Kläger zu 3) als "Geldausgleich für Nachteile durch Prämienverlust in Gemarkung R., Flur 3, Nrn. 57, 77 und 90 (cross compliance 3,6148 ha x 288,00 €/ha x 3 Jahre).
Keine offenbare Unrichtigkeit liegt jedoch bei den übrigen, durch die Spruchstelle aufgehobenen Festsetzungen vor. Hier mögen die Festsetzungen von falschen Voraussetzungen ausgehen, etwa davon, dass trotz nicht erfolgter Bewirtschaftung des Grundstückes eine Ernteausfallentschädigung zu zahlen ist oder dass neben entgangenen Zahlungsansprüchen auch ein entgangener betriebsindividueller Betrag zu berücksichtigen ist. Hier beruht jedoch die Unrichtigkeit auf einem Irrtum über die Voraussetzungen für die Höhe der Entschädigung und ist nicht offenbar, weil sie von den besonderen Umständen des Falles abhängt, die sich aus dem Flurbereinigungsplan selbst oder allgemein bekannten Tatsachen nicht ergeben und mit einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler nicht zu vergleichen ist.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung durfte auch nicht eine Kürzung der festgesetzten Gutschriften unabhängig vom Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit vornehmen. Der Spruchstelle für Flurbereinigung, die für Entscheidungen über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan zuständig ist (§ 141 Abs. 1 FlurbG, §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 AGFlurbG), steht nur eine eingeschränkte Befugnis zur Änderung des Flurbereinigungsplanes zu. Dies folgt daraus, dass nach § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG entsprechend gilt, nicht aber § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 1971, RdL 1971, 157; BayVGH, Urteil vom 25. April 2006, RdL 2007, 265). Dies bedeutet, dass die Spruchstelle für Flurbereinigung nicht bei Gelegenheit eines Widerspruches ihr sinnvoll erscheinende Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen darf, sondern nur solche Änderungen, die aufgrund der von ihr vorzunehmenden Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Regelung zur Abhilfe des Widerspruches erforderlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2003, RdL 2003, 265, und juris Rn. 20). Darüber hinaus ist die Spruchstelle für Flurbereinigung nicht mit der Flurbereinigungsbehörde identisch oder deren vorgesetzte Behörde, sondern ein weisungsunabhängiger Ausschuss, der unter Mitwirkung ehrenamtlicher Mitglieder nur über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan entscheidet (§ 141 Abs. 2 FlurbG, §§ 7 und 8 AGFlurbG). Ein solcher Ausschuss ist eine reine Rechtsbehelfsbehörde, die nur befugt ist, Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abzuhelfen, nicht aber dazu, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (OVG RP, Urteil vom 28. April 2004, NVwZ-RR 2004, 723). Erforderlich zur Abhilfe des Widerspruchs ist eine Änderung des Flurbereinigungsplanes aber nur dann, wenn der sie auslösende Widerspruch begründet ist und die Änderung geeignet ist, die Beschwer des Widerspruchsführers zu verringern.
Hier war die Kürzung der Gutschriften zur Abhilfe des Widerspruches der Kläger nicht erforderlich. Vielmehr erfolgte sie nur bei Gelegenheit der Prüfung des Widerspruches der Kläger. Die Spruchstelle für Flurbereinigung stützt sich auch nicht auf ihre Abhilfekompetenz, sondern lediglich auf eine offenbare Unrichtigkeit der Festsetzungen. Soweit der Beklagte das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 - 7 F 234/06 - vorlegt und sich darauf beruft, kann dies ihre Entscheidungskompetenz nicht begründen. Zum einen betrifft dieses Urteil nicht einen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, sondern einen damit nicht unmittelbar vergleichbaren Widerspruch gegen die Festsetzung der Ergebnisse der Wertermittlung. Jedenfalls aber wird diese Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur lediglich damit begründet, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine sogenannte reformatio in peius im flurbereinigungsgerichtlichen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen sein sollte. Ein solcher Grund liegt aber, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die reine Rechtsschutzfunktion der Spruchstelle durchaus vor. Somit durfte der Beklagte die Kürzung der festgesetzten Gutschriften über die Beträge von 1770,98 € und 3120,00 € hinaus nicht vornehmen. ...


Die Kläger wurden gemäß § 44 FlurbG mit Land von gleichem Wert abgefunden.
Ihre Landabfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG zutreffend bemessen, denn sie haben unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge und auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte eine Landabfindung erhalten, die nach Werteinheiten ihrem Abfindungsanspruch entspricht. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung im Tatbestand.
a) Diese Gegenüberstellung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei ein Landabzug zu Lasten der Kläger berücksichtigt wurde. Dieser Landabzug ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, von ihm befreit zu werden. Die Berücksichtigung eines Landabzuges von 2 % ist nicht zu beanstanden, auch nicht angesichts des von den Klägern geltend gemachten Umstandes, dass kein Flächenbedarf für Wege bestand, sondern vielmehr Wege eingezogen wurden. Nach § 47 Abs. 1 FlurbG ist der für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderliche Grund und Boden von allen Teilnehmern aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuss an Fläche gedeckt oder von anderen Teilnehmern hergegeben wird. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Missformen oder zum Ausgleich mäßig erhöht werden. Der Landabzug ist dabei mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn mit dem entschädigungslosen Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt ist. Er steht außerdem im Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002, BVerwGE 117, 209. <= RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG>).
Der vorgenommene Landabzug entspricht diesen Anforderungen. Nach den von den Klägern nicht in Frage gestellten Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 47) bestand zwar kein Flächenbedarf für Wege, vielmehr standen durch die Einziehung alter Wege sogar 7,1452 ha mit 16.394,89 WE zur Verfügung. Diese Flächen reichten jedoch nicht aus, um den Flächenbedarf für das Verfahren zu decken. Vielmehr konnte schon der Flächenbedarf für die aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft auszuweisenden Ausgleichsflächen von 10,4510 ha mit 25.697,58 WE nicht gedeckt werden, die verbleibenden 3,3058 ha mit 9.302,69 WE mussten durch einen Landbeitrag gedeckt werden. Dies entspricht einem Landbeitrag von 0,53 %. Dieser wurde um weitere 0,44 % zum Ausgleich für Missformen und fehlende Wendewege sowie um 1,03 % für unvorhergesehene Zwecke und zum Ausgleich erhöht. Dabei handelt es sich um eine mäßige Erhöhung des aufzubringenden Anteils im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Zwar übersteigt die Erhöhung mit 1,47 % den für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen aufzubringenden Abzug von 0,53 %. Es kommt für die Beurteilung, ob eine mäßige Erhöhung vorliegt jedoch nicht darauf an, ob die Erhöhung des für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen erforderlichen Anteils im Verhältnis zu diesem mäßig ist, sondern ob die Erhöhungen im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Teilnehmer mäßig ist. So muss es eher möglich sein, auch dann einen Abzug für unvorhergesehene Zwecke, Missformen und zum Ausgleich vorzunehmen, wenn ein Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gar nicht erforderlich ist, weil der Flächenbedarf durch vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch den Flächenüberschuss wegen Neumessungsdifferenz gedeckt wird, als wenn die Teilnehmer ohnehin schon durch einen hohen Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen belastet sind. Entscheidend ist deshalb, ob die Erhöhung in dem Sinne mäßig ist, dass der Landabzug insgesamt noch so gering ist, dass er den Teilnehmern aufgrund der Vorteile durch die Flurbereinigung zugemutet werden kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 22. August 1970, RdL 1971, 20.> <= RzF - 5 - zu § 47 Abs. 1 FlurbG>). Davon kann bei einem Landbeitrag von insgesamt 2 % angesichts der aus verschiedenen Untersuchungen bekannten Vorteile einer Flurbereinigung ohne weitere Prüfung ausgegangen werden. Zwar wurde die durch den erhöhten Landbeitrag aufgebrachte Fläche nicht in vollem Umfang zur Abfindung der Teilnehmer benötigt. Das ist Folge davon, dass ein Flächenbedarf für unvorhergesehene Zwecke in Höhe des vorsorglich vorgenommenen Landabzuges nicht entstand. Es verblieben deshalb 1,8338 ha mit 4.466,64 WE zur Verwertung nach § 54 FlurbG. Dies bedeutet jedoch keinen Nachteil für die Teilnehmer. Die Einnahmen aus der Verwertung führen vielmehr zur Verringerung der von den Teilnehmern aufzubringenden Geldbeiträge. ...


Im Übrigen sind die Kläger ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Sie haben darauf verzichtet, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen, indem sie am Planwunschtermin nicht teilgenommen haben und ihre Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung nicht mitgeteilt haben. Unter diesen Umständen verstößt es gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Deshalb war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war ohnehin nicht erforderlich, da der Kläger selbst Landwirt ist und seine Interessen aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse angemessen vertreten kann, wie er dies auch im Laufe des folgenden Verfahrens getan hat.