Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2008 - 9 C 10585/08.OVG (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 9 C 10585/08.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.09.2008 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Abfindung mit dem ihm zunächst zugewiesenen, durch einen Nachtrag zum Zusammenlegungsplan jedoch erheblich verkleinerten Flurstück. Einen solchen Abfindungsanspruch kann er nicht aus der zunächst vorgenommenen Zuteilung herleiten, da diese unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung stand und er überdies selbst Widerspruch eingelegt und schwerwiegende Mängel geltend gemacht hatte. Er kann die Zuteilung in der früheren Form auch nicht deshalb fordern, weil er bereits Maßnahmen zur Verbesserung dieses Grundstückes durchgeführt hat. Angesichts seines eigenen Widerspruches konnte er nicht darauf vertrauen, dass ihm die beanstandeten Flächen verbleiben würden. |
2. | Die Flurbereinigungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan und einen Beschluss der Ortsgemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mangels Normverwerfungskompetenz nicht in Frage stellen. |
Aus den Gründen
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abfindung mit dem ihm zunächst zugewiesenen, durch den Nachtrag V zum Zusammenlegungsplan jedoch erheblich verkleinerten Flurstück Flur 16 Nr. 19. Denn er hat in der Lage seines dortigen Altbesitzes mehr Flächen erhalten, als er eingebracht hat; diese sind überdies günstiger geformt als seine Einlageflächen. Einen Abfindungsanspruch kann er auch nicht aus der zunächst vorgenommenen Zuteilung herleiten, da diese unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung stand und er überdies selbst Widerspruch eingelegt und schwerwiegende Mängel geltend gemacht hatte. Er kann die Zuteilung in der früheren Form auch nicht deshalb fordern, weil er bereits Maßnahmen zur Verbesserung dieses Grundstückes durchgeführt hat. Angesichts seines eigenen Widerspruches konnte er nicht darauf vertrauen, dass ihm die beanstandeten Flächen verbleiben würden. Es war also leichtfertig von ihm, ohne Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde Aufwendungen vorzunehmen. Für diese hat er auch mit der festgesetzten Gutschrift von 285,00 einen angemessenen Ausgleich erhalten. Dieser Betrag entspricht der Abstufung einer Fläche von 1.156 m² in die Grünlandklasse VII und lässt sich mit der Überlegung begründen, dass er durch seine Maßnahmen den Wert des Grundstücks auf den in der Wertermittlung festgestellten Wert erhöht hat, während es vorher teilweise in die Klasse VII einzustufen gewesen wäre.
"..."
Die vom Beklagten unter Berücksichtigung dieser betrieblichen Entwicklung vorgenommene Abwägung ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abwägungskontrolle ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die abwägungsbeachtlichen Belange des Beteiligten in sie eingestellt worden sind und ob weder ihre Bedeutung sowie diejenige der entgegenstehenden öffentlichen Belange und privaten Belange anderer Teilnehmer zu Lasten des Beteiligten verkannt noch der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht außer Verhältnis steht. Dabei ist ein Mangel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 <= RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>).