RzF - 52 - zu § 64 LwAnpG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Beschluss vom 18.07.2001 - 9 M 44/01 (Lieferung 2006)

Aktenzeichen 9 M 44/01 Entscheidung Beschluss Datum 18.07.2001
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2006

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Sinne des § 13 Absatz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz nach Einleitung im formellen Sinne, aber vor Anordnung des Bodenordnungs­verfahrens, kommt es darauf an, dass der Verfahrensantrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um bauliche Anlagen handelt, die LPG-typisch sind und üblicherweise auf Grund und Boden errichtet wurden, der im fremden Eigentum steht.

Aus den Gründen

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 S. 2 Grundbuchbereinigungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 4 Bodensonderungsgesetz liegen vor. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 1/98, RdL 1999, 102, VIZ 1999, 543 <= RzF - 17 - zu § 64 LwAnpG>) hat § 6 Abs. 4 S. 1 Bodensonderungsgesetz dahingehend ausgelegt, dass bereits die Beantragung eines Bodenordnungsverfahrens ausreicht, um die Möglichkeit des Zustimmungsvorbehaltes zu eröffnen. Es kommt nicht darauf an, dass ein Anordnungsbeschluss ergangen ist. Zu Recht weist der Antragsgegner - in Ergänzung dieser Rechtsprechung - darauf hin, dass der Antrag auf Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sein darf. Ob dies dazu führt, dass ein Bodenordnungsverfahren im Sinne des § 13 S. 2 Grundbuchbereinigungsgesetz gar nicht eingeleitet worden ist oder aber dieser Gesichtspunkt erst bei der Ermessensentscheidung über die Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes einzubringen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Antragsgegner dargelegt, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt, die LPG-typisch ist und die üblicherweise nur auf Grund und Boden verwirklicht wurde, an dem die LPG auch ein Nutzungsrecht hatte, so dass nach LPG-Recht getrenntes Gebäudeeigentum der LPG entstand. Dass im Mai 2000 die Ermittlung des Sachverhaltes hinsichtlich des Gebäudeeigentums noch nicht abgeschlossen sein konnte, ergibt sich bereits daraus, dass der Antrag auf Bodenordnung vom März 2000 datiert und daher der Behörde die für die Legitimation der Rechtsnachfolgerin der LPG erforderlichen Unterlagen auch noch nicht vorliegen konnte. Dass im jetzigen Zeitpunkt der Antrag auf Bodenordnung offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert darstellen können.

Anmerkung

In Ergänzung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1998 - 11 C 1/98 = RdL 1999, 102 = - RzF - 17 - zu § 64 LwAnpG