Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1998 - 11 C 1.98 = RdL 1999 S. 102
Aktenzeichen | 11 C 1.98 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.12.1998 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1999 S. 102 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 45 Satz 1 LwAnpG mit dem dort bestimmten Rückgabeanspruch eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes regelt nicht, was mit selbständigem Gebäudeeigentum zu geschehen hat, das auf der Rückgabefläche lastet. § 45 LwAnpG steht deshalb insoweit der Einleitung und Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht entgegen. |
2. | Rechtsgrundlage für die Anordnung und Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes für dingliche Verfügungen über das Grundvermögen in einem Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist § 13 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes. |
3. | Die Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes dient sowohl dem Schutz des Gebäudeeigentümers vor einem Verlust seines Eigentums durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Seiten Dritter als auch der Gewährleistung eines sachgerechten, am jeweiligen Stand der privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse orientierten Ablauf des zeitaufwendigen Neuordnungsverfahrens. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 45 LwAnpG.