RzF - 5 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 13.09.2006 - 9 K 8/06 = RdL 2007 S. 106 ff. (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 9 K 8/06 Entscheidung Urteil Datum 13.09.2006
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen RdL 2007 S. 106 ff.  Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde muss bei der Gestaltung der Landabfindung die in § 58 Absatz 1 Satz 2 LwAnpG genannten Umstände berücksichtigen: sie kann diese Entscheidung auf nachfolgendes Flurneuordnungsverfahren allenfalls dann verlagern, wenn absehbar ist, daß sich der offen gelassene Interessenkonflikt in dessen Rahmen sachgerecht lösen lässt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 57 LwAnpG.