Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.02.2019 - 15 KF 45/17 = Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 15 KF 45/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.02.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren das dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren eingestellt und hält die zuständige Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nur für einen Teil des Flurbereinigungsgebiets für erforderlich und das Interesse der Beteiligten insoweit für gegeben, so ermächtigt § 87 Abs. 3 FlurbG zu einer teilweisen Einstellung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und zu einer teilweisen Umstellung auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren. (Amtlicher Leitsatz) |
2. | Eine (teilweise) Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann angeordnet werden, wenn in dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren personelle und / oder materielle Aufwendungen getätigt worden sind, die es unvertretbar erscheinen lassen, das Unternehmensflurbereinigungsverfahren (insoweit) einzustellen. (Amtlicher Leitsatz) |
3. | Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung tritt nicht analog oder nach dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne außer Kraft. (Amtlicher Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG.