Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 04.09.2014 - 9a D 72/13.G (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 9a D 72/13.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.09.2014 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Vorbehaltlich nicht mehr behebbarer, unternehmensbedingter Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG), die im Flurbereinigungsplan als solche gesondert festzustellen sind, und für die Geldentschädigungen und Leistungen nach § 88 Nr. 6 FlurbG zu erbringen sind, muss die dem Teilnehmer (in einer Unternehmensflurbereinigung) gewährte Abfindung den Grundsätzen des § 44 FlurbG entsprechen. Deshalb bedarf es auch im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung einer Wertermittlung nach den Vorgaben der §§ 27 ff. FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 63 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.